Ob Sie Ihre Teppich- oder Polsterreinigung nach §35a EStG von der Steuer absetzen können, hängt vor allem von einer Frage ab: Wird bei Ihnen zu Hause gereinigt – oder wird das Stück abgeholt und in einer Werkstatt bearbeitet? Nur die Reinigung vor Ort im eigenen Haushalt ist als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt. Der Steuercheck fragt genau das ab und sagt Ihnen ehrlich, wann die Ermäßigung entfällt – statt pauschal Ersparnisse zu versprechen.
§35a-Steuercheck: Ist Ihre Reinigung absetzbar?
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a EStG) gilt nicht automatisch für jede Teppich- oder Polsterreinigung. Entscheidend ist, wo gereinigt wird — dieser Check sagt es Ihnen ehrlich.
Die Vor-Ort-Pflicht: der entscheidende Punkt
§35a Abs. 2 EStG begünstigt haushaltsnahe Dienstleistungen mit 20 % der Arbeitskosten, maximal 20.000 € Arbeitskosten und damit bis zu 4.000 € Ermäßigung pro Jahr (Reparaturen am Teppich zählen als Handwerkerleistung nach Abs. 3: ebenfalls 20 %, aber maximal 6.000 € Arbeitskosten und 1.200 € Bonus). Der Haken: Die Leistung muss im Haushalt erbracht werden. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.05.2020 (BFH VI R 4/18) entschieden, dass Werkstattarbeiten außerhalb des Haushalts nicht begünstigt sind. Das Finanzgericht Münster hat am 15.12.2023 denselben Maßstab auf einen Wäsche-Abholservice angewandt: Wird die Leistung „in einer betrieblich getrennten Örtlichkeit erbracht“, fehlt „der erforderliche räumliche Bezug zum Haushalt“. Das ist praktisch derselbe Sachverhalt wie beim Teppich-Abholservice – die Standardleistung vieler Reinigungsbetriebe ist damit steuerlich nicht begünstigt.
Als Ableitung aus dem BFH-Urteil – nicht als wörtliche Feststellung des Gerichts – gilt konsequenterweise: Wenn die externe Reinigung selbst nicht begünstigt ist, sind auch die damit verbundenen Fahrt- und Abholkosten nicht absetzbar.
Formale Voraussetzungen, an denen Anträge scheitern
Auch bei echter Vor-Ort-Reinigung erkennt das Finanzamt die Kosten nur an, wenn drei Formalien stimmen. Erstens: unbar zahlen – Überweisung oder Karte. Barzahlung wird selbst mit Quittung nicht anerkannt. Zweitens: Nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sind abzugsfähig, Materialkosten (Reinigungsmittel, Imprägnierung) nicht. Drittens: Die Arbeitskosten müssen auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sein, als separater Betrag oder klarer Prozentanteil. Fehlt die Trennung, lehnt das Finanzamt ab. Bitten Sie den Partnerbetrieb deshalb schon bei der Beauftragung um eine entsprechend aufgeschlüsselte Rechnung – die Unterschiede zwischen den Reinigungsarten erklärt auch unser Ratgeber Vor Ort oder Werkstatt.
Auch als Mieter profitieren
§35a gilt nicht nur für Eigentümer: Mieter können anteilige haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, die über die Nebenkostenabrechnung laufen – etwa die anteilige Reinigung von Treppenhaus und Gemeinschaftsflächen. Für Unternehmen greift §35a dagegen nicht; dort sind Reinigungskosten normale Betriebsausgaben und in voller Höhe absetzbar (mehr dazu im B2B-Kostenrechner).
So nutzen Sie das Ergebnis
Zeigt der Check „begünstigt“, planen Sie die Reinigung bewusst als Vor-Ort-Termin und sichern Sie die Formalien. Zeigt er „nicht begünstigt“, rechnen Sie den Abholservice ohne Steuereffekt – die realistischen Kosten liefert der Preisrechner. Vertiefung mit allen Details finden Sie im Ratgeber Teppichreinigung und §35a. Wenn Sie einen Vor-Ort-Termin anfragen möchten: Hier erreichen Sie einen geprüften Partnerbetrieb in Ihrer Nähe.
Häufige Fragen
Bekomme ich pauschal 20 % der Reinigungskosten zurück?
Nein. Die 20 % gelten nur für die Arbeitskosten einer Reinigung, die vor Ort in Ihrem Haushalt erbracht wird – und nur bei unbarer Zahlung und getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten. Beim Abholservice mit Werkstattreinigung entfällt die Begünstigung.
Warum zählt der Abholservice nicht?
Nach BFH VI R 4/18 (13.05.2020) sind Leistungen außerhalb des Haushalts nicht nach §35a begünstigt; das FG Münster hat das am 15.12.2023 für einen Abhol-Wäscheservice bestätigt, weil der räumliche Bezug zum Haushalt fehlt.
Sind auch die Reinigungsmittel absetzbar?
Nein. Abzugsfähig sind nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Material wie Reinigungsmittel oder Imprägnierung ist ausgenommen und muss auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sein.
Gilt §35a auch für Mieter?
Ja. Mieter können anteilige Kosten absetzen, die in der Nebenkostenabrechnung enthalten sind, etwa für die Reinigung von Treppenhaus und Gemeinschaftsflächen.